Heute, am 11.04.2017, fand der zweite Prozesstag gegen einen der ehemaligen Bewohner der Luftschlossfabrik Flensburg statt. Ihm wird Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und versuchte Körperverletzung vorgeworfen. (mehr: Prozessbericht vom 04.04)
Die Verhandlung begann mit dem Plädoyer der Verteidigung. Die Verteidigung und der Angeklagte beurteilen die Räumung als rechtswidrig. In dem Paragraphen zu Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte heißt es: „Die Tat ist nicht nach dieser Vorschrift strafbar, wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist.“ Somit wäre die vorgeworfene Widerstandshandlung gegen die rechtswidrige Räumung nicht strafbar. Am ersten Verhandlungstag hatte sich die Staatsanwaltschaft auf diesen Paragraphen bezogen und führte aus, dass, obwohl die Räumung rechtswidrig ist, die Diensthandlung der Polizei dennoch formell richtig sei. Damit wäre die Widerstandshandlung strafbar.
Dazu äußerte sich die Verteidigung und erklärte, dass die PolizistInnen auch in ihrer Ausbildung juristische Grundlagen lernen und den lediglich gegen die Tycoon GmbH ausgestellten Räumungstitel nicht hätten akzeptieren dürfen. Die Auslegung der Staatsanwaltschaft würde diesen Paragraph ad absurdum führen. So könnte jede rechtswidrige Diensthandlung durch ein Glied in der Befehlskette legitimiert werden.
Aber selbst wenn die Räumung rechtmäßig gewesen wäre, und der Täter „irrig annahm“, die Räumung sei rechtswidrig, ist die Handlung laut Gesetz ebenso wenig strafbar. Dass der Angeklagte sich nicht weiter informieren hätte können, als einen Anwalt aufzusuchen und eine Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zum Stopp der Räumung zu stellen, liegt auf der Hand.
Weiter, führte die Verteidigung aus, ist die Identifizierung durch ein Ausschlussverfahren nicht nachvollziehbar und der Angeklagte nicht zu identifizieren. Ebenso ist nach wie vor unklar, um welche Form von Pyrotechnik es sich gehandelt habe und ob es überhaupt möglich gewesen wäre, damit eine Person zu verletzen.
Es folgte das letzte Wort des Angeklagten. Er erinnerte nochmal an das, was es auf der Luftschlossfabrik vor der Räumung gegeben hatte und verwies auf die Sandwüste, die seitdem dort entstanden ist. Außerdem betonte er, dass ein Konzept von Sanktionierung und Strafe, wie es in deutschen Gerichten gelebt wird, nicht dazu geeignet sei, um tatsächlich Gewalt und „Verbrechen“ zu verhindern, sondern, das es sie im Gegenteil, sogar fördere.
Das Gericht zog sich daraufhin zur Urteilsfindung 45 Minuten zurück. Der Angeklagte wurde nach der Pause zu 120 Tagessätzen a 15€ verurteilt.
Zwar sah die Richterin auch Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Räumung, jedoch sei das für den Widerstand nach §113 StGB irrelevant, da es sich hier um einen anderen Rechtsmäßigkeitsbegriff handle. Durch die Anwesenheit des Gerichtsvollziehers vor Ort und der korrekten Weitergabe des (rechtswidrigen) Räumungstitels, könne die Polizeihandlung nicht als rechtswidrig bezeichnet werden. Es sei auch nicht von der Polizei zu erwarten sich mit der Rechtmäßigkeit jeder von ihr ausgeführten Handlung zu beschäftigen.
Sie sah außerdem die Identifizierung des Angeklagten als sicher. Dabei berief sie sich auf ein Ausschlussverfahren, dass sie versuchte auszuführen. Nachdem sie 8 der 13 auf dem Dach befindlichen Personen ausschloß, begründete sie keine weiteren Ausschlüsse. Einer der 5 Verbliebenen müsse der Täter sein.
Den Tatbestand der Körperverletzung sah sie als erfüllt. Jede Art von Pyrotechnik sei dafür geeignet gewesen den Polizisten auf der Leiter zu verletzten, daher sei es auch irrelevant um was es sich gehandelt habe.
Fazit: Es ist also egal ob und welche Rechtsgrundlage Polizeihandlungen haben, sofern sie formell richtig ausgeführt werden. Wenn dagegen geklagt wird und die Klage bis zu dem Tag der Zwangsvollstreckung nicht behandelt wurde, dann hast du eben Pech gehabt. Dann steht die Hundertschaft vor der Tür und du hast daneben zu stehen und zuzugucken wie sie dein Zeug kaputtmachen und wegschmeißen.