Am 11.04 fand ein Prozess bezüglich der Räumung der Luftschlossfabrik vor dem Amtsgericht Flensburg statt. Der Angeklagte ist ein ehemaliger Bewohner der Luftschlossfabrik und soll am 03.02.2016 mit etwa 50 weiteren Personen versucht haben, die Räumung selbiger zu verhindern. Dabei soll er sich mit etwa 13 weiteren Personen auf dem Flachdach eines der besetzten Gebäude verschanzt haben und die Polizei dabei gehindert haben, dieses zu räumen. Als die Polizei versuchte, mit einer Leiter auf das Dach vorzurücken, soll der Angeklagte mit 2-3 weiteren vermummten Personen versucht haben, die Leiter weg zu drücken, damit die Beamten nicht hinaufsteigen konnten. Dabei versprühten die Beamten Pfefferspray und weiter versuchten sie mit dem Wasserwerfer die Personen auf dem Dach zurück zu drängen. Dabei soll der Angeklagte den auf der Leiter stehenden Polizisten mit einem unbekannten pyrotechnischen Gegenstand beschossen haben und der Tatbestand von Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und der der versuchten Körperverletzung damit erfüllt sein.
Die Verhandlung begann mit leichter Verzögerung; das Gericht hatte das MEG (mobile Einsatzgruppe Justiz) angefordert. Diese führtes exzessive Einlasskontrollen durch, tasteten alle am ganzen Körper ab, durchsuchten Taschen und ließen sich Ausweise zeigen. Das MEG wurde nach dem 11. September gegründet und soll deutsche Gerichte vor den gefahren des Terrorismus schützen. Eignet sich aber auch gut dazu, das Bild zu schüren, bei dem Angeklagten und seinen Unterstützer_Innen handele es sich um gefährliche Kriminelle.
Eine Pause bis alle der Zuschauer_Innen den Saal betreten konnten lehnte die Richterin ab.
Der Angeklagte erschien ohne anwaltliche Vertretung, aber nicht ohne sich gründlich auf den Prozess vorbereitet zu haben. Er verfolgte die Strategie einer offensiven Prozessführung, mit der Betroffene staatlicher Repressalien sich selbst ermächtigen und der Einschüchterung entgegen arbeiten können.
Der Angeklagte beantragte gleich zu Beginn eine Laienverteidigung. Dem Antrag wurde stattgegeben, der Antrag auf eine 2. Verteidigerin wurde jedoch abgelehnt. Die Begründung wirkte fadenscheinig: die beantragte Person sei vorbestraft und deshalb nicht vertrauenswürdig. Zum Vergleich: bei der Vorstrafe der beantragten Verteidigung handelt es sich um eine Geldstrafe. Richter_Innen hingegen dürfen trotz einer 6 monatigen Haftstrafe im Amt verbleiben und gelten weiter als „vertrauenswürdig“. Die Entscheidung erweckt den Eindruck, dass es darum ging, eine unbequeme Person aus dem Weg zu räumen und die Verteidigung des Angeklagten zu beschneiden.
Gleich zu Beginn, während der Einlassung, forderte der Angeklagte die Einstellung des Verfahrens. Es sei für ihn höchst unverständlich, wie diese Gerichtsverhandlung überhaupt zu Stande kommen konnte. Für ihn sei es nicht ersichtlich, wie er durch ein mysteriöses und nicht weiter ausgeführtes Ausschlussverfahren anhand blauer Boxershorts, gelber Handschuhe und einer Nasenpartie zu identifizieren sei, wobei die Anzahl der Personen auf dem Dach von Polizeibericht zu Polizeibericht variiere. Wie aus den als Beweisvideo bezeichneten Videosequenzen Rückschlüsse über das Gesammtgeschehen gewonnen werden können ist ebenso fraglich. Dabei vergleicht der Angeklagte seinen Fall mit dem, wo Polizistinnen am Rande der Räumung auf friedlich Demonstrant_Innen einprügeln und treten.
Obwohl Schläge und Tritte klar zu erkennen sind, wurde das Ermittlungsverfahren eingestellt; mit der Begründung: „die von den Sympathisanten veröffentlichten Videosequenzen hätten einen nur unvollständigen Ausschnitt aus dem Geschehen gezeigt“. In dem hier verhandelten Fall sollen aber eben solche Videosequenzen die Grundlage für einen Prozess bilden.
Bezüglich der versuchten Körperverletzung führte der Angeklagte weiter aus, es sei gänzlich offen um was für eine abgefeuerten Pyrotechnik es sich handle. Somit sei auch nicht einzuschätzen, ob ein Gefahrenpotential vorläge.
Genauso unklar sei auch die Rechtmäßigkeit der Räumung. So habe es nie einen Räumungstitel gegen die Nutzer_Innen der Luftschlossfabrik und insbesondere nicht gegen die am Harniskai mit erstem Wohnsitz gemeldet Personen gegeben. Einzig ein skurriles Schreiben habe die Bewohner_Innen erreicht, welches weder eine Rechtsgrundlage für die Räumung, noch eine Rechtsmittelbelehrung, geschweige denn einen Aussteller des Schreiben beinhaltet habe und somit keinerlei formelle Ansprüche erfüllen würde. Durch die Unrechtmäßigkeit der Räumung falle die Strafbarkeit der Widerstandhandlung weg, denn im selbigen Paragraph hieße es: „Die Tat ist nicht nach dieser Vorschrift strafbar, wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist“. Die vorsitzende Richterin entschied sich nach kurzem Abgleich mit der Staatsanwaltschaft jedoch dafür, den Prozess zu führen.
Der erste Zeuge war der Polizeibeamte, der sich auf der Leiter aufgehalten hatte und auf den die „Pyrotechnik“ abgefeuert wurden sein soll. Er stellte die Situation sehr dramatisch dar. Er sei ohne Schild, 2 Meter auf der Leiter stehend, mit Pyrotechnik beschossen worden, die ihn nur knapp verfehlt habe. Danach habe er von der Leiter springen müssen. Außerdem seien Steine, Farbbeutel und Flaschen nach ihn geworden worden.
Nach der Inaugenscheinnahme des Beweisvideos zeigte sich aber, dass sich seine Darstellung von den im Video zu sehenden Ereignissen stark unterscheidet. Der Polizist war mit Schild 2-3 Stufen auf der Leiter hochgeklettert, die Pyrotechnik prallte von seinem Schild ab und danach kletterte er weiter nach oben, bevor er sich dazu entschloss, wieder hinunter zu steigen. Steine, Farbbeutel und Flaschen sind in der Szene mit der Leiter nicht zu entdecken.
Bei dem 2. Zeugen handelte es sich um den Einsatzleitenden Beamten. Er beschrieb die Situation, konnte aber weder den Angaklagten identifizieren, noch Aussagen über die Art der „Pyrotechnik“ machen.
Es folgte eine einstündige Pause, nachdem ein weiterer Zeuge vernommen wurde. Auch bei ihm handelte es sich um einen Polizeibeamten. Der Angeklagte soll nach seiner Festnahme ins Krankenhaus eingeliefert worden sein und von dem Zeugen abgeholt und auf die hiesige Dienststelle überbracht werden. Als sie auf dem Weg zum Fahrzeug waren, soll der Angeklagte jedoch die Flucht ergriffen haben. Später will der Polizist den Angeklagten durch ein Interview in einem Fernsehbeitrag identifiziert haben.
Nach der Zeugenvernehmung wurden Fotos aus der Akte inaugenschein genommen und Berichte zur Räumung verlesen.
Die Richterin hatte außerdem ein weiteres Video von der Polizei angefordert, welches die Räumung des Gebäudes zeigte. Darauf war zu sehen, wie (vermeintlich) der Angeklagte aus dem Gebäude geräumt wird. Er wird er von der Polizei mit nacktem Oberkörper über den Boden aus dem Raum geschliffen. Dabei werden ihm über einen Zeitraum von mehreren Minuten Schmerzgriffe zugeführt, obwohl er sich vollkommen passiv verhielt, und dies auch verbal immer wieder betonte.
Der Angeklagte und seine Verteidigung stellten Beweisanträge um ihre Argumentation zu untermauern. Nach 4 Beweisanträgen ordnete die Richterin ein selbstleseverfahren an. Dafür setzte sie zehn Minuten an, was in anbetracht der sieben, teilweise mehrseitigen Anträge mit verweisen auf andere Urteile sehr knapp erscheint. Eine angemessene Bearbeitung und Würdigung war somit unmöglich und es drängte sich der Verdacht auf, die Richterin wollte schnell fertig machen. Daraufhin stellte der Angeklagte einen Befangenheitsantrag, der von einem/r anderen Richter_In geprüft und daraufhin abgelehnt wurde.
Die letzten Beweisanträge wurden bearbeitet und die Beweisaufnahme konnte geschlossen werden. Der Staatsanwalt trug sein Plädoyer vor. Für ihn brauchte es keine weitere Ausführung des Ausschlussverfahrens und ebenso wenig ersah er ein Gutachten zur Identifizierung als notwendig. Er spracht sich und dem Gericht, selbstüberschätzend, die Kompetenz zu, zum einen das Gefahrenpotential der nach wie vor unbekannten „Pyrotechnik“ einuzschätzen, als auch den Angeklagten anhand einer verrutschten Sturmhaube erkennen zu können. Er sah die rechtmäßigkeit der Diensthandlung als gegeben an und somit den Tatbestand des Widerstands als erfüllt. Er forderte, wie bereits im Strafbefehl, 150 Tagessätze a 30 Euro. Also eine Geldstrafe von 4500 Euro oder eine 5-monatige Freiheitsstrafe. Das ganze schmückte er mit herablassenden Bemerkungen bezogen auf die Rechtskenntnisse der Verteidigerin und dem mehr als unpassenden Vergleich der Widerstandshandlungen mit dem „bewaffnetem Kampf“ aus.
Das Verfahren wurde auf den 11.04 um 10 Uhr vertagt. Das Plädoyer der Verteidigung, das letzte Wort des Angeklagten und die Urteilsverkündung stehen noch aus.
Weitere Zeitungsberichte:
SHZ: Marathonsitzung im Amtsgericht
SHZ: Ex-Besetzer vom Harniskai fordert Einstellung von Gerichtsverfahren